Das Gericht entschied: Händler dürfen nicht von 2G ausgeschlossen werden. Bislang dürfen in Hessen nur der Kultur-, Gastro- und Veranstaltungsbereich zwischen 2G und 3G wählen.
FRANKFURT. Eine hessische Einzelhändlerin darf nicht von der Anwendung der sogenannten 2G-Regelung ausgeschlossen werden. Laut einem Beschluss der Frankfurter Verwaltungsgerichts darf die Frau, die im Main-Kinzig-Kreis ein Geschäft für Grills und Grillzubehör betreibt, dort auf eigenen Wunsch das sogenannte 2G-Modell umsetzen. Konkret bedeutet das, dass nur Geimpfte und Genesene oder Kinder unter zwölf Jahren mit Negativnachweis Zugang zu den Verkaufsräumen bekommen. Für die Mitarbeiter und Kunden entfällt beispielsweise die Maskenpflicht.
Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag der Einzelhändlerin für zulässig, "weil es erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen" vom 2G-Modell habe. In Hessen können Betreiber im Kultur-, Gastronomie- und Veranstaltungsbereich seit Mitte September selbst entscheiden, ob sie von den 2G-Regeln Gebrauch machen. Der Einzelhandel ist bei dieser Wahlfreiheit nicht mit eingeschlossen.
Ungleichbehandlung nicht hinreichend begründet
"Diese Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen werde nicht hinreichend begründet", erklärte das Gericht am Donnerstag. Und: Es sei nicht erkennbar, warum der Einzelhandel, der ausweislich der vorgelegten Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nur auf sehr niedrigem Niveau das Infektionsgeschehen beeinflusse, von der Anwendung des 2G-Modells ausgeschlossen werden solle.
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Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel eingelegt werden.
Von dpa