Bürger- und Vereinsreferent Klaus-Dieter Jung hat die wichtigsten Regelungen und Maßnahmen zusammengetragen, die die hessische Landesregierung im Zuge weitere Lockerungen...
HOCHHEIM. Bürger- und Vereinsreferent Klaus-Dieter Jung hat die wichtigsten Regelungen und Maßnahmen zusammengetragen, die die hessische Landesregierung im Zuge weitere Lockerungen für den Vereinssport ab 1. August beschlossen hat. Am Montag verteilte er hierzu das vierseitige Dokument an die anwesenden Vereinsvertreter, das wir nachfolgend als Information für alle Sport treibenden Vereinsmitglieder veröffentlichen.
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Die wichtigste Neuerung für den Vereinssport besteht dabei, dass Vereinssport seit dem 1. August 2020 wieder ohne eine Beschränkung der Personenzahl möglich ist und der Mindestabstand im Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht mehr eingehalten werden muss.
Nach den neuerlichen Lockerungen sind aber die nachstehenden Eckpunkte im Trainings- und Wettkampfbetrieb weiterhin zu beachten:
Für die Öffentlichkeit sind die Sportanlagen nunmehr auch geöffnet. Bei der Nutzung haben Vereine und Schulen jedoch Vorrang.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist für alle Sportarten ohne Einschränkungen und Personenzahl frei gegeben.
Die Vereine sind in der Verantwortung, ein Hygienekonzept zu erarbeiten und - abgestimmt auf die Gegebenheiten – vor Ort umzusetzen.
Beim Zutritt oder Verlassen der Sportstätte muss die Bildung von Warteschlangen vermieden werden. Daher sollten die Vereine nicht alle zeitgleich wechseln.
Die konsequente Durchführung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen durch die Nutzer, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, ist erforderlich. Dazu müssen die Vereine auch entsprechende Desinfektionsmittel vorhalten.
Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen und Ähnliches in der Gruppe sollte weiterhin verzichtet werden.
Umkleide-, Dusch- und Waschräume können nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) für Hygienemaßnahmen genutzt werden, das heißt insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Duschräume können nur von höchstens 2 Personen genutzt werden. Es ist für eine ständige und ausreichende Belüftung der Umkleide- und Duschräume zu sorgen. In den städtischen Sporthallen dürfen sich in der Umkleidekabine maximal 6 Personen aufhalten. Nach der Nutzung der Umkleideräume sind die Sitzgelegenheiten von dem nutzenden Verein zu desinfizieren.
Zur Vermeidung einer übermäßigen Nutzung der Umkleideräume wird empfohlen, weiterhin in Trainingskleidung zu den Übungseinheiten zu kommen.
Clubräume und Gemeinschaftsräume dürfen geöffnet werden. Die üblichen Abstands- und Hygieneregelungen für Versammlungen und Gastronomiebetriebe sind aber einzuhalten und liegen in der Verantwortung des jeweils nutzenden Vereins.
Zum Nachweis von Infektionsketten ist der Verein verpflichtet eine Teilnehmerliste – Ort, Datum, Uhrzeit, Namen und Telefonnummern der Teilnehmenden - zu führen und mindestens vier Wochen anonym aufzubewahren sowie auf Anforderung vorzulegen.
Auch Sportveranstaltungen im Breiten- und Freizeitsport sind seit dem 1. August 2020 wieder erlaubt.
Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
Die Teilnehmerzahl – inklusive Teams, Betreuer, Schiedsrichter, - darf die Zahl von 250 Personen nicht übersteigen.
Sollte eine höhere Teilnehmerzahl angestrebt werden, muss durch den Veranstalter hierfür eine Hygienekonzept vorgelegt und durch das Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises genehmigt werden.
Durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, muss sichergestellt werden, dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmenden müssen ausschließlich zur Nachverfolgung von Infektionen vom Veranstalter erfasst werden. Diese Daten sind für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte vom Veranstalter aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
Geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen müssen umgesetzt werden.
Voraussetzungen für
Öffnungen von Vereins- und Versammlungsräumen
Vereins- und Versammlungsräume können bereits seit dem 6. Juli 2020 wieder öffnen. Dies betrifft auch theken- und gastronomische Angebote eines Vereins. Dabei sind die üblichen Abstands- und Hygieneregeln für Versammlungen und Gastronomiebetriebe einzuhalten. Das heißt: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, in einer Gruppe von höchstens 10 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
Durchführung von
Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen
Veranstaltungen dieser Art können stattfinden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und jeder Person mindestens drei Quadratmeter zur Verfügung steht.
Geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden.
Die Teilnehmerzahl von 250 nicht übersteigt.
Bei der Festlegung der Teilnehmerzahl auf 250 Personen ist ein strenger Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Dabei sind insbesondere die Größe des Veranstaltungsraumes und die Möglichkeit seiner Belüftung sowie die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen.
Die Regelobergrenze von 250 Personen gilt für die tatsächlich anwesenden Teilnehmenden. Das schließt nicht aus, dass ein größerer Teilnehmerkreis eingeladen werden darf. Eine maßgebliche Richtgröße für die tatsächlich zu erwartenden Mitgliedern bei einer Mitgliederversammlung bilden die Erfahrungswerte von Mitgliederversammlungen aus den Vorjahren. Erscheinen dann aber – wider Erwarten – mehr als die zulässige Teilnehmerzahl muss die Mitgliederversammlung abgesagt werden.
Vorstandssitzungen können unter Beachtung der genannten Vorgaben zu Raumgröße, Abstand, Hygiene und Dokumentation in der Regel als Präsenzsitzung durchgeführt werden.
Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmenden ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen vom Veranstalter erfasst werden. Die Daten sind für die Dauer eines Monats anonym aufzubewahren und danach zu vernichten.
Hinweise zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung in Corona-Zeiten
Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf den Vereinsbereich. Veranstaltungen, oder Mitglieder- und Delegiertenversammlungen konnten nicht stattfinden. Vorstandssitzungen teilweise nur unter erschwerten Bedingungen. Dies kann Vereine unter anderem in finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten bringen.
Der Bundestag hat dazu am 25. März diverse Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, die im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zusammengefasst sind und zum 28. März in Kraft getreten sind.
Der Landessportbund Hessen (lsbh) hat dazu eine Übersicht zu den aus den Gesetzesänderungen resultierenden Konsequenzen für die Vereine zusammengestellt. Das Dokument steht unter folgendem Link zu Herunterladen bereit: