Tödliche Badeunfälle: Wenn der Fluss in die Tiefe zieht

Es sieht so friedlich und idyllisch aus, aber Baden im Rhein wie hier am Kornsand kann lebensgefährlich sein. Archivfoto: Wulf-Ingo Gilbert
Es sieht so friedlich und idyllisch aus, aber Baden im Rhein wie hier am Kornsand kann lebensgefährlich sein. Archivfoto: Wulf-Ingo Gilbert
Aus dem Hessischen Wassergesetz, Paragraf 19:
(1) Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen nach Paragraph 43 Abs. 2 und 3 (das betrifft Stauanlagen, die Redaktion) zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. (db)