Kosten für Hausmeister
17.02.2011 - RÜSSELSHEIM
(red). Die Kosten für den Hausmeister sind dann Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist, erklärt Hans Jürgen Birkholz, Vorsitzender des Mieterbundes Rüsselsheim. Der Vermieter dürfe aber nur solche Kosten umlegen, die für typische Hausmeisterarbeiten angefallen sind. Dies sind etwa die Kosten für Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Winterdienst, Gartenpflege und Bedienung oder Überwachung technischer Anlagen, wie zum Beispiel Heizung und Aufzug.
Werner Schmidt, der Zweite Vorsitzende, erläuterte, dass Hausmeisterkosten nur teilweise auf den Mieter umgelegt werden können, wenn der Hausmeister als „Mädchen für alles“ tätig ist und er vor Ort auch für kleinere Reparaturen zuständig ist oder auch noch Verwaltungsaufgaben übernimmt. Reparatur- und Verwaltungskosten seien grundsätzlich nie Betriebskosten, auch dann nicht, wenn der Hausmeister diese Arbeiten erledigt! Vorsicht ist auch geboten, wenn in einer Betriebskostenabrechnung neben der Position Hausmeister noch weitere Kosten zum Beispiel für Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege umgelegt werden. Hier drohen Doppelzahlungen, warnen die Vorsitzenden des Mieterbundes Rüsselsheim. Ist für diese Arbeiten aber der Hausmeister verantwortlich, sind die Kosten auch mit dem Hausmeisterentgelt regelmäßig abgegolten und können nicht zusätzlich umgelegt werden. Hier ist also immer ein Einblick in den Arbeitsvertrag des Hausmeisters notwendig, wer denn diese Arbeiten auszuführen hat.
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