red. Ist der Mieter nach der Vereinbarung im Mietvertrag ausschließlich zur "besenreinen" Rückgabe der Wohnung verpflichtet, muss er nach Angaben des Mietervereines Rüsselsheim und Umgebung keine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen. Er muss die Wohnung leer räumen und grobe Verschmutzungen beseitigen. Der Zweite Vorsitzende Werner Schmidt wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/05) entschieden habe, dass beim Auszug keine besonderen Reinigungsverpflichtungen bestehen. Besenrein bedeute, "mit dem Besen grob gereinigt". Diese Verpflichtung erfüllt der Mieter schon dann, wenn er grobe Verschmutzungen beseitigt, ergänzte Vorsitzender Hans Jürgen Birkholz. Dazu gehört auch, wie die Bundesrichter entschieden haben, das Entfernen von Spinnweben im Kellerraum. Weitergehende Reinigungsarbeiten können mit der Vertragsvereinbarung "besenrein" nicht verlangt werden. Nach Einschätzung des Mietervereines gelten diese Vorgaben des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag bei seinem Auszug keine Renovierungsarbeiten ausführen muss. Der Mieterverein ist montags, mittwochs und freitags, 10 bis 12 Uhr, im Büro (Joseph-Haydn-Straße 1) erreichbar. Telefon (06142) 63300, Fax 16776, E-Mail info@mieterverein-ruesselsheim.de
