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Wirtschaftstipp 

Welche Rücklagen sind erlaubt?

06.02.2012 - MAINZ

Von Rolf Winkel

SOZIALLEISTUNGEN Wer Geld vom Amt benötigt, muss in manchen Fällen erst an das Ersparte ran

Wer finanziell einigermaßen abgesichert sein will, muss Rücklagen bilden. Doch, was ist, wenn man wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen auf Sozialleistungen angewiesen ist. Wann und wie viel muss dann zunächst „entspart“ werden, ehe die öffentlichen Stellen zahlen?

Arbeitslosengeld und Krankengeld: Das sind Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, so besteht ein Rechtsanspruch hierauf. Weder die Arbeitsagentur noch die Krankenkasse interessiert sich für Ersparnisse und Rücklagen. Das ändert sich aber beim Antrag auf Hartz IV.

Kindergeld und Elterngeld: Auch hier kann Entwarnung gegeben werden. Vermögen spielt bei diesen Leistungen keinerlei Rolle.

Bafög: Wenn es um die Ausbildungsförderung geht, so kann nur für die Eltern Entwarnung gegeben werden. Nach Sparbüchern oder Aktien fragen die Bafög-Ämter nicht. Bei ihren Kindern ist das allerdings anders. Ein alleinstehender Student darf nur 5 200 Euro auf der „hohen Kante“ haben - sonst wird die staatliche Förderung gekürzt.

Wohngeld und Lastenzuschuss: Kleine Ersparnisse oder ein Pkw spielen hier keine Rolle, wohl aber „erhebliches Vermögen“. Das fängt nach der Verwaltungsrichtlinie zum Wohngeld für einen Alleinstehenden bei 60 000 Euro an. Für jeden weiteren Familienangehörigen kommen 30 000 Euro hinzu. Für eine vierköpfige Familie sind demnach 150 000 Euro Vermögen unproblematisch. Wer mehr hat, geht nach der amtlichen Richtlinie beim Wohngeld leer aus. Nach Berechnungen des Verwaltungsgerichts Berlin müssen allerdings einem alleinstehenden Wohngeldbezieher sogar Ersparnisse in Höhe von 80 000 Euro und einer vierköpfigen Familie von etwa 320 000 Euro zugestanden werden (Aktenzeichen: VG 21 K 431.10). Übrigens: Auch wer seine eigene Immobilie bewohnt, kann Wohngeld erhalten - das nennt sich dann Lastenzuschuss. Die Wohngeldämter beteiligen sich unter Umständen auch an den Tilgungskosten für einen Eigenheim-Kredit.

Hartz IV: Entscheidend ist das Alter der Betroffenen. Ein 50-Jähriger darf beispielsweise frei verfügbare Rücklagen in Höhe von (50 x 150 Euro =) 7 500 Euro besitzen und dazu noch 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Darüber hinaus wird allen Hartz-IV-Beziehern ab 15 Jahren ein Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen zur Alterssicherung zugestanden. Für einen 50-jährigen Alleinstehenden sind dies 37 500 Euro. Dafür muss allerdings vertraglich ausgeschlossen sein, dass das Geld vor dem Rentenalter zur Verfügung steht. Dazu ist vielfach eine Änderung des Vertrages notwendig. „Eine solche Vertragsänderung sollte allerdings nicht vorsorglich vorgenommen werden“, rät Stefan Naumann von der Debeka, sondern erst dann, wenn der Antrag auf Hartz IV im Raum steht. Wichtig: Zugestanden wird einem Hartz-IV-Bezieher darüber hinaus ein Pkw und „angemessenes“ Wohneigentum.

Grundsicherung im Alter: Für einen Alleinstehenden ist nur ein Geldvermögen bis 2 600 Euro erlaubt, für den Partner kommen 614 Euro hinzu. Die Freibeträge sind also weit niedriger als bei Hartz IV. Tipp: Wer mit 60 beispielsweise eine höhere Lebensversicherung ausbezahlt bekommt und nur eine geringe Rente erwartet, für den lohnt es sich unter Umständen, eine kleine Eigentumswohnung anzuschaffen. Denn Geldvermögen muss vor dem Grundsicherungsbezug erst verbraucht werden, eine kleine angemessene Wohnung darf man aber behalten - wenn man sie selbst nutzt.

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